AEB

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) AMT Anlagen-Montagetechnik GmbH

1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Nachfolgende AEB sind wesentlicher Bestandteil aller Rechtsgeschäfte der AMT Anlagen-Montagetechnik GmbH mit dem Sitz in Glatzau 58, A-8082 Kirchbach in der Steiermark (nachstehend als Auftraggeber bezeichnet), mit der sie die Lieferung von Rohstoffen, Halbzeugen und Anlagenkomponenten und die Erbringung von Dienstleistungen von nachstehend als Auftragnehmer bezeichneten Rechtspersönlichkeiten zukauft.

1.2 Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen AEB abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese AEB nachrangig und ergänzend.

1.3 Der Anwendbarkeit abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie dem Auftraggeber in Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Vertragserfüllungshandlungen des Auftraggebers gelten nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen. Wenn in der Bestellung auf Angebotsunterlagen des Auftragnehmers Bezug genommen wird, bedeutet dies keine Anerkennung der kaufmännischen Bedingungen des Auftragnehmers.

2 Nebenabreden

2.1 Mündliche Nebenabreden sowie der Ausschluss, die Änderung und/oder Ergänzung dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers. Von der Schriftform kann nur schriftlich abgegangen werden.

2.2 Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Falle sind dem Verkäufer ausschließlich die von ihm nachzuweisenden tatsächlichen Kosten ohne Anrechnung eines entgangenen Gewinnes zu erstatten. Die diesbezüglichen Bestimmungen gem. ABGB § 1168 sind abbedungen. Fällt der wichtige Grund, der zum Rücktritt des Auftraggebers geführt hat, in die Sphäre des Auftragnehmers, hat er für alle nachteiligen Folgen einzustehen, die dem Auftraggeber daraus entstehen.

2.3 Als wichtige Gründe gelten insbesondere: Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers, Wegfall der Geschäftsgrundlage, offensichtliche Vertrauensunwürdigkeit des Auftragnehmers,
Verzug in der Leistungserbringung, Schlechterfüllung, aber auch jeder andere Umstand, der das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers am Festhalten an der Bestellung stark schmälert oder ein solches sogar unzumutbar macht.

3 Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Geheimhaltung

3.1 An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Berechnungen, Konstruktionsplänen und sonstigen Unterlagen sowie Werkzeuge, die der Auftraggeber für die Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder deren Herstellung er bezahlt hat, bleiben seine Eigentums- und/oder Urheber- und/oder sonstige Schutzrechte vorbehalten. Die Unterlagen dürfen ausschließlich zum vereinbarten Zweck verwendet und nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert und kostenlos zurückzugeben oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zu vernichten. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, die durch eine schuldhafte Zuwiderhandlung entstehen.

3.2 Der Auftragnehmer wird alle technischen und kaufmännischen Informationen, die er im Zuge der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber erlangt hat, auch über das Ende der
Geschäftsbeziehung hinaus, Dritten gegenüber geheim halten.

3.3 Die Verwendung von Bestellungen oder gar von unter 3.1 genannten Unterlagen zu Referenz- und/oder Werbezwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

4 Prüf- und Warnpflicht

4.1 Die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen berührt die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers im Hinblick auf den
Leistungsgegenstand nicht. Das gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen und sonstige Mitwirkungen seitens des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat beigestellte Unterlagen, Anweisungen und Materialien ohne gesonderte Vergütung sorgfältig zu überprüfen und vor Fehlern schriftlich rechtzeitig zu warnen.

5 Inspektionen

5.1 Auf Verlangen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber jederzeit die Möglichkeit zu geben, den Fertigungsstand, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der bestellten Leistung zu überprüfen. Nach Wahl des Auftraggebers sind ihm entweder aussagekräftige Dokumente und/oder Bilder zur Verfügung zu stellen und/oder ihm nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung Zutritt zu den Fertigungsstätten zu ermöglichen. Eine solche Überprüfung ersetzt weder eine Abnahme, noch beschränkt sie in irgendeiner Weise die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers hinsichtlich seiner Leistungen.


6 Personal des Auftragnehmers


6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für Montageleistungen an den Auftraggeber ausschließlich entsprechend qualifiziertes Personal mit gültigen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen einzusetzen und übernimmt die volle Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz und der jeweils geltenden Sicherheitsbestimmungen. Personal, welches diesen Anforderungen nicht entspricht oder gegen Sicherheitsvorschriften verstößt, kann vom Auftraggeber jederzeit zurückgewiesen werden. Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Entlohnung seiner Mitarbeiter und der gesetzeskonformen Abführung aller Sozialversicherungsbeiträge und personalbezogenen Abgaben. Für Verstöße gegen vorgenannte Bedingungen ist eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 2.000,- pro Mann und Einsatztag fällig.


6.2 Der Auftragnehmer stimmt der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Bestell- und Auftragsabwicklung zu und verpflichtet sich auch die Zustimmung seiner Dienstnehmer und Nachauftragnehmer zu erwirken.


7 Ersatzteile
Der Auftragnehmer sichert zu, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Gewährleistungsende verfügbar sind.

8 Verpackung, Versand und Beförderung

8.1 Der Auftragnehmer wird die bestellgegenständlichen Waren sachgemäß verpacken, verladen, transportieren und das Verpackungsmaterial für den Auftraggeber kostenlos zurücknehmen.

8.2 Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, zu prüfen, ob bestellgegenständliche Waren oder deren Bestandteile im Herkunftsland, Bestimmungsland und allen Transitländern als gefährliche Güter im Sinne der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen einzustufen sind. Er wird sie diesen Bestimmungen entsprechend deklarieren, kennzeichnen und verpacken, die notwendigen Dokumente zur Verfügung stellen und den Auftragnehmer darüber informieren.

9 Preise, Preisstellung, Zahlungsbedingungen, Verzug

9.1 Die vereinbarten Vertragspreise verstehen sich als Fixpreise.

9.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise DDP (benannter Ort) gemäß INCOTERMS 2020.

9.3 Die Zahlung erfolgt entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, oder von 30 Tagen mit 2% Skonto, oder von 60 Tagen netto nach der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, dem Verstreichen jenes Zeitraumes, der vereinbarungsgemäß zwischen einzelnen Abschlagsrechnungen zu liegen hat oder dem Erreichen des zahlungsauslösenden Meilensteines und jeweils dem Eingang einer prüffähigen Rechnung. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung, mit der unser Bankinstitut an dem der Fälligkeit darauffolgenden Mittwoch beauftragt wird. Allfällige Spesen des Zahlungsverkehrs sind vom Auftragnehmer zu tragen.

9.4 Etwa vereinbarte Abschlagszahlungen befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, sämtliche Leistungen in einer spezifizierten Schlussrechnung aufzuführen und abzurechnen.

9.5 Zahlungen des Auftraggebers bedeuten keinesfalls ein Anerkenntnis fachgerechter und einwandfreier Leistung im Sinne einer Abnahme.

10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Konzernverrechnung

10.1 Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu. Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber auch wegen solcher Forderungen zu, welche er gegen die mit dem Auftragnehmer im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen hat.

10.2 Streitigkeiten über die Höhe der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung berechtigen den Auftragnehmer nicht, seine Leistungen ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einzustellen. Bei fehlerhafter Lieferung/Leistung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

11 Lieferzeit

11.1 Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Der Auftraggeber kann den Liefertermin, ohne Mehrkostenansprüche seitens des Auftragnehmers jederzeit bis zu 3 Monate sistieren. Vorzeitige Lieferungen/Leistungen und/oder Teillieferungen/Teilleistungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

11.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

11.3 Rechte bei Terminüberschreitung

11.3.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, für jede Terminüberschreitung 0,5% des Vertragspreises, je Kalendertag der Terminüberschreitung, mindestens jedoch EUR 250,- (Pauschalabgeltung für Dispositionskosten) als Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist, sofern diese über einen Wert von EUR 250,- liegt, insgesamt begrenzt mit 15 % des gesamten Vertragspreises.

11.3.2 Der Auftraggeber kann außerdem und unbeschadet seiner sonstigen Rechte nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist oder, wenn die Lieferung/Leistung infolge des Verzuges für ihn kein Interesse mehr hat oder bei Gefahr im Verzug oder um weiteren Schaden zu vermeiden oder bei Eilbedürftigkeit, ohne eine Nachfrist gesetzt zu haben, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung/Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern.

11.3.3 In jedem Falle einer Ersatzvornahme durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer auf seine Kosten dem Auftraggeber sämtliche hierfür erforderlichen Informationen beschaffen und in seinem Besitz befindliche Unterlagen übergeben sowie bei etwa daran bestehenden eigenen oder Schutzrechten Dritter entsprechende Nutzungsrechte übertragen bzw. den Auftraggeber von Ansprüchen aus diesen Rechten Dritter unverzüglich freistellen.

12 Rechnungslegung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Rechnungen, Versandpapieren und/oder Lieferscheinen die Bestellnummer und Projektnummer des Auftraggebers sowie die vertraglich vereinbarten Kennzeichnungen anzugeben, anderenfalls gehen etwaige Folgen (z.B. Verzögerungen, Zusatzkosten) allein zu seinen Lasten. Die vereinbarte Zahlungsfrist beginnt nach Erhalt der, den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden, Rechnung inkl. der Liefer- und Leistungsnachweise zu laufen. Alle Rechnungen sind an folgende Email-Adresse zu senden: rechnung@amt-montagen.com

13 Gewährleistung, Mängelrüge, Rückgriff

13.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Leistungen den zum Zeitpunkt der Bestellung anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik sowie den im Land des Auftragnehmers und im Bestimmungsland bestehenden Vorschriften und Normen, den vereinbarten Beschaffenheiten sowie den einschlägigen Sicherheits-, Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, die garantierten Eigenschaften haben, auch ansonsten sach- und rechtsmängelfrei sind und die gelieferten Waren in seinem uneingeschränkten Eigentum stehen.

13.2 Vorstehende Garantien verstehen sich ergänzend zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Garantie und Gewährleistung verjähren, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, 36 Monate gerechnet ab Abnahme durch den Betreiber der Anlagen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

13.3 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Leistung gemäß § 377 UGB zu rügen. Während der ersten 3 Jahre ab Abnahme wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Lieferung bestanden hat.

13.4 In jedem Fall kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Auftragnehmer Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung verlangen; der Auftragnehmer trägt alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung erforderlichen Aufwendungen, inklusive allfälliger Behelfsreparaturen.

13.5 Der Auftraggeber ist nach Unterrichtung des Auftragnehmers auch berechtigt, auf dessen Kosten die Mängelbeseitigung oder den Deckungskauf selbst vorzunehmen, falls Gefahr in Verzug ist, besondere Eilbedürftigkeit besteht, eine dem Auftragnehmer zugestandene, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstrichen ist, eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wenn dies zur Schadensminderung angezeigt erscheint.

13.6 Sofern der Auftraggeber gemäß vorstehender Ziffer 13.5 selbst zur Mängelbeseitigung berechtigt ist, findet hinsichtlich der Verpflichtungen des Auftragnehmers Ziffer 11.3.3 Anwendung.

13.7 Soweit und solange Lieferungen/Leistungen infolge von Nacherfüllungsarbeiten durch den Auftragnehmer nicht vertragsgemäß verwendet werden können, verlängert sich deren Gewährleistungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung. Für im Rahmen der Gewährleistung reparierte und/oder ersetzte Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme der Reparatur bzw. der Ersatzleistung von neuem.

14 Haftung und Versicherungsschutz

14.1 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden und Nachteile, die im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen entstehen. Das betrifft unter anderem Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen umweltschutzrechtliche Vorschriften entstehen, Kosten, die im Zusammenhang mit Produktfehlern oder mit Rückrufaktionen entstehen, oder Ansprüche, die Dritte aufgrund von Verletzungen von Schutzrechten stellen. Er hat den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei dem Auftraggeber und dessen Auftraggebern und Kunden entstandenen Schaden und Betriebsausfall aufzukommen. Bei Inanspruchnahme nach dem PHG hat der Auftragnehmer den Importeur, den Produzenten und sonstige Haftpflichtige binnen einer Woche zu benennen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

14.2 Der Auftragnehmer hat gegen alle genannten und sonstigen, mit seinem Betrieb verbundenen Risiken, einen angemessenen Versicherungsschutz mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000,- vorzuhalten und unaufgefordert nachzuweisen.

15 Weitergabe von Aufträgen an Dritte 

Die gänzliche oder teilweise Weitergabe des Auftrages bedarf der Genehmigung des Auftraggebers. Sollte der Auftragnehmer bei seinen Unterlieferanten und Subunternehmern in Zahlungsverzug geraten, ist der Auftraggeber berechtigt, direkte Zahlungen an sie vorzunehmen, die, sofern sie berechtigte Forderungen des Nachauftragnehmers betreffen, im Verhältnis zum Auftragnehmer als Zahlung an Erfüllungsstatt gelten. Bei Verzug oder drohender oder tatsächlicher Insolvenz des Auftragnehmers ist der AG zum Eintritt in alle Verträge mit Subunternehmen des AN berechtigt. In jedem Fall sind Dritte, insbesondere Unterlieferanten und Subunternehmer, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bestellung bedient oder die sonst von ihm im Zusammenhang mit seinen Leistungen einbezogen werden, Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Für den Subunternehmer gelten sämtliche Bestimmungen dieser AEB.

16 Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Vertragsbestimmung am nächsten kommt.

17 Eigentumsvorbehalt

Der bestellte Kaufumfang bzw. Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum des Auftragnehmers. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Auftraggebers auf dessen Kosten in angemessener Art und Weise abzuholen.

18 Erfüllungsort

Erfüllungsort für Leistungen des Auftragnehmers ist die vereinbarte Verwendungsstelle, für Zahlungen des Auftraggebers ist es Kirchbach.

19 Gerichtsstand, anwendbares Recht

19.1 Sofern der Auftragnehmer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers; der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

19.2 Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner untereinander gilt ausnahmslos das Recht der Republik Österreich; die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

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